Satzungsänderung zur Mitgliederversammlung am 31.10.2025:
Im Rahmen der Mitgliederversammlung des Verband Deutscher Falkner e.V. am 31.10.2025 ist gemäß der Einladung die Änderung der Satzung als Tagesordnungspunkt vorgesehen.
Aktuell sollen folgende Änderungen der Satzung beschlossen werden:
- § 3 Gemeinnützigkeit
Abs. (7) Der Satz wird nach dem Wort „Vereinsvermögen“ um die Wörter „sowie bereits geleistete Beiträge“ erweitert.
- § 4 Mitgliedschaft
Abs. (2) Die Aufzählung wird um „g) Fördermitgliedschaft“ ergänzt.
Abs. (3) Erhält die neue Fassung „Anträge auf Fördermitgliedschaft werden vom Verbandsvorstand entschieden. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht und sind selbst nicht wählbar.“
Abs. (6) Erhält die neue Fassung „Grundsätzlich ist der Aufnahmeantrag gegenüber dem Verbandsvorstand des VDF zu stellen. Hierfür ist das Antragsformular der VDF Homepage zu verwenden. Onlineanträge über die VDF Homepage sind zulässig. Der Verbandsvorstand des VDF leitet die eingegangenen Mitgliedsanträge an die jeweils zuständigen VDF Landesverbände oder sonstigen Gliederungen weiter. Die ergänzenden Regelungen der Verbandsordnung sind einzuhalten.
Der VDF Verbandsvorstand hat das Recht Anträge auf Mitgliedschaft abzulehnen. Eine diesbezügliche Entscheidung ist unanfechtbar.“
Abs. (7) Wird um die neuen Sätze 3, 4 und 5 „Die Zulässigkeit einer Zweitmitgliedschaft ist davon abhängig, ob das jeweilige Mitglied bereits in einer anderen Gliederung eine Mitgliedschaft nach Abs. 2 Buchstabe a, b, c oder e inne hat. Bei Wegfall dieser Voraussetzung wird eine etwa bestehende Zweitmitgliedschaft in eine Fördermitgliedschaft umgewandelt. Möchte ein Fördermitglied seine Fördermitgliedschaft in eine ordentliche Mitgliedschaft umwandeln, ist dies nach Abs.6 schriftlich zu beantragen.“ ergänzt.
Abs. (8) Satz 1 erhält die neue Fassung „Über die Aufnahme als „Mitglied“ gemäß Abs. 2 Nr. a) bis e) entscheidet die Mitgliederversammlung des jeweils zuständigen Landesverbandes bzw. der jeweils zuständigen Gliederung des VDF.“
Es wird eine neuer Satz 2 mit dem Wortlaut „Die Landesverbände und Gliederungen haben das Votum über Neuaufnahmen nach den Bestimmungen der Satzung des VDF (Bundesverband) durchzuführen.“ eingefügt.
Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3 und erhält die neue Fassung „Die Aufnahme wird für jeden Antragstellenden in Einzelwahl jeweils durch einfache Mehrheit festgestellt.“.
Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4.
Abs. (9) Wird um den Satz 4 „Ohne eine bestehende Mitgliedschaft im VDF Bundesverband ist die Mitgliedschaft in einem Landesverband oder einer sonstigen anderen Gliederung unmöglich.“ ergänzt.
Abs. (10) Wird um den Satz 8 „Korporative Mitglieder sowie deren Bevollmächtigte sind selbst nicht wählbar.“ ergänzt.
Abs. (13) Satz wird nach den Wort „Jahren“ um die Wörter „durch den VDF Verbandsvorstand“ ergänzt.
Der bisherige Aufzählungspunkt „c.“ wird gestrichen.
Der bisherige Aufzählungspunkt „d.“ wird zu Aufzählungspunkt „c.“.
Abs. (15) Satz 1 Buchstabe „a)“ wird durch die Wörter „sowie als unmittelbare Folge gemäß § 9 Abs. 14, 15 und 16“ ergänzt.
Satz 1 Buchstabe „b)“ erhält die neue Fassung „durch freiwilligen Austritt, der zum Monatsende erklärt werden kann. Die Erklärung sollte per Mail oder eingeschriebenen Brief beim Geschäftsführer des zuständigen Landesverbandes oder beim Bundesgeschäftsführer eingegangen sein.“
Satz 1 Buchstabe „c) Nummer 1. a.“ wird nach dem Wort „Mitglied“ das Wort „etwa“ sowie nach dem Wort „verstößt“ die Wörter „oder den Vereinsbetrieb stört“ eingefügt. Des Weiteren werden die Worte „gröblich oder wiederholt“ sowie „satzungsgemäße“ gestrichen.
Satz 1 Buchstabe „c) Nummer 2.“ erhält die neue Fassung „Über den Ausschluss eines Mitgliedes entscheidet nach Anhörung des Mitgliedes der Verbandsvorstand. Die Frist zur Abgabe einer schriftlichen Stellungnahme durch den Betroffenen beträgt 10 Tage. Die Zustellung der Anhörung per Mail sowie die Zustellung der Benachrichtigung über den Ausschluss per Mail sind ausreichend. Benachrichtigungen über Anhörung oder Ausschluss bedürfen keiner bestimmten Form.
Gegen den Ausschluss kann der Betroffene beim Verbandsvorstand binnen 10 Tagen schriftlich Beschwerde einlegen.
Die Beschwerde ist zu begründen. Über die Beschwerde entscheidet der VDF Verbandsrat mit einfacher Mehrheit.“.
- § 6 Verbandsvorstand
Abs. (3) Nach dem Wort „Verbandsvorstand“ werden die Wörter „auf die Dauer seiner Amtszeit“ gestrichen.
Abs. (4) Es wird ein neuer Satz 2 „Die Vorstandsfähigkeit ist untrennbar mit der Mitgliedschaft im VDF verbunden.“ eingefügt.
Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 3. Dabei werden die Wörter „ist“ durch das Wort „kann“ und die Wörter „zu beauftragen“ durch die Wörter „beauftragt werden“ ersetzt. Die Wörter „bis zur Neubesetzung durch die nächste Verbandsversammlung“ werden ersatzlos gestrichen.
Der bisherige Satz 3 wird zu Satz 4. Dabei werden die Wörter „dann durch die Verbandsversammlung gewählten“ gestrichen und durch die Wörter „so beauftragten“ ersetzt.
Abs. (8) Der bisherige Abs. (8) wird zu Absatz (10). Dafür wird ein neuer Abs. (8) mit dem Wortlaut „Der Verbandsvorstand kann seine Sitzungen auch als Telefon- oder Videokonferenz durchführen. Zwischen der Einladung und den Sitzungen des Verbandsvorstandes müssen, besonders dringende Fälle ausgenommen, 10 Tage liegen.“ eingefügt.
Abs. (9) Es wird ein neuer Abs. (9) mit dem Wortlaut „Der Verbandsvorstand hat im VDF Gesamtverband die Funktion eines allen VDF Landesverbänden und sonstigen Gliederungen übergeordneten Aufsichtsorgans inne.“ eingefügt.
Abs. (10) Der bisherige Abs. (8) wird zu Absatz (10).
- § 7 Verbandsrat
Abs. (1) Buchstabe „b)“ wird um die Wörter „bzw. sonstiger Gliederungen“ ergänzt.
Abs. (5) Satz 1 wird neu gefasst und nun durch drei Sätze mit der neue Fassung „Jedes Mitglied des Verbandsrats gemäß Abs. 1 a) hat eine Stimme. Jedes Mitglied des Verbandsrats gemäß Abs. 1 b) hat je angefangene 25 Mitgliedern ihrer Gliederung eine Stimme. Alle weiteren Mitglieder des Verbandsrates haben beratende Funktionen, sind aber nicht stimmberechtigt.“ ersetzt.
Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 4
Abs. (6) Satz 1 wird durch die neue Fassung „Sind Vorsitzende der Landesverbände an der Teilnahme einer Verbandsratssitzung verhindert, so können sie durch ein anderes Mitglied ihres Landesverbandes bzw. ihrer Gliederung stimmberechtigt vertreten werden.“ ersetzt.
Es wird ein neuer Satz 2 „Sind Mitglieder des Verbandsvorstandes an der Teilnahme einer Verbandsratssitzung verhindert, so können sie ihr Stimmrecht auf ein anderes Mitglied des Verbandsvorstandes übertragen.“ hinzugefügt.
Abs. (8) Es wird ein neuer Abs. (8) mit dem Wortlaut „Der Verbandsrat übernimmt im VDF Gesamtverband die Aufgaben als oberstes Ehren- und Schiedsgericht für die Fälle, die sich aus den Bestimmungen der Satzung sowie der Verbandsordnung ergeben.“ hinzugefügt.
- § 8 Verbandsversammlung
Abs. (1) In Satz 1 wird nach den Wörtern „Mitgliedern des VDF“ die Wörter „gemäß § 4 Abs. 2 a) bis f)“ eingefügt.
In Satz 2 wird nach den Wörtern „jedes Mitglied des VDF“ die Wörter „nach Satz 1“ eingefügt.
Abs. (2) In Satz 3 wird nach dem Wort „Einladung“ die Wörter „per Post oder per Mail“ eingefügt sowie das Wort „Anschrift“ durch das Wort „Adresse“ ersetzt.
- § 9 Gliederungen und Landesverbände
Abs. (1) In Satz 1 werden nach dem Wort „Landesverbände“ die Wörter „oder sonstige Gliederungen“ hinzugefügt.
Satz 3 erhält die neue Fassung „Die Mitgliedschaft in einer nicht für den Hauptwohnsitz zuständen Untergliederung ist nach Maßgabe der Bestimmungen der Verbandsordnung möglich“.
Abs. (2) Es wird ein neuer Satz 1 „Der VDF ist als Bundesverband die oberste Gliederung im Gesamtverband des Verband Deutscher Falkner.“ eingefügt.
Der bisherige Satz 1 wird zu Satz 2.
Es wird ein neuer Satz 3 „Auf regionaler Ebene gliedert sich der VDF in Landes- sowie Regionalgruppen.“ eingefügt.
Abs. (3) In Satz 1 wird das Wort „des“ durch das Wort „eines“ ersetzt und vor das Wort „Gliederungen“ das Wort „sonstige“ eingefügt.
Es wird ein neuer Satz 2 „Die Erlaubnis zur Führung des Verbandsnamens sowie des Verbandslogos ist jederzeit widerruflich.“ hinzugefügt.
Abs. (4) Nach den Wörtern „Landesverbände des VDF können sich“ werden die Wörter „nach Maßgabe des Abs. 5“ eingefügt.
Abs. (6) In Satz 1 werden die Wörter „aus Mitgliedern und Vorstand“ gestrichen.
Abs. (7) Wird um die neuen Sätze 3 und 4 „Im Falle einer Inkongruenz haben die Bestimmungen des Bundesverbandes Vorrang. Damit erlangt die Satzung des VDF sowie die Verbandsordnung unmittelbare Geltung auf alle Gliederungen.“ ergänzt.
Abs. (8) In Satz 1 wird das Wort „besteht“ gestrichen und durch das Wort „sollte“ ersetzt sowie nach dem Wort „mindestens“ die Wörter „drei Mitgliedern bestehen“ eingefügt.
Des Weiteren wird der Absatz um die neuen Sätze 2, 3 und 4 „Die Vorstandsfähigkeit in einem Landesverband ist untrennbar mit der Mitgliedschaft im VDF verbunden. Erlischt die Mitgliedschaft im VDF geht in der Folge unmittelbar auch die Vorstandsfähigkeit im Landesverband verloren, ohne dass es dafür eines gesonderten Verfahrens bedarf. Landes- und Regionalgruppen werden von Mitgliedern geführt, die auf der Grundlage des § 6 Abs. 3 berufen werden.“ ergänzt.
Abs. (9) In Satz 3 wird nach dem Wort „Gliederungen“ das Wort „etwa“ eingefügt.
Abs. (10) In Satz 1 werden die Wörter „gegebenenfalls mit Hilfe einer Mediation“ gestrichen.
In Satz 5 werden die Wörter „können die Vorstände der Landesverbände und (oder)“ gestrichen und dafür durch das Wort „kann“ ersetzt.
Abs. (11) Erhält die neue Fassung:
„Die Wahl der Ordnungsmaßnahme richtet sich nach der Art und der Schwere der Pflichtverletzung. Geeignete Ordnungsmaßnahmen, die durch den Verbandsvorstand vorzunehmen sind, sind etwa
- die Rüge,
- Entzug der Erlaubnis zur Nutzung des VDF Logos und zur sowie der Führung des Verbandsnamens „Verband Deutscher Falkner“,
- die Umgruppierung der Mitglieder von Mitgliedern zu einer benachbarten oder übergeordneten Gliederung,
- Widerruf der Bestellung nach § 27 BGB von Mitgliedern der Landesverbandsvorstände,
- Beschluss über das Ruhen der Mitgliedschaft gemäß § 4 Abs. 13 und 14,
- Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss gemäß § 4 Abs. 15.“
Abs. (13) Es wird ein neuer Satz 1 „Die Zustellung des Beschlusses per Mail ist ausreichend.“ eingefügt.
Der bisherige Satz 1 wird zu Satz 2 und erhält die neue Fassung „Das Rechtsmittel der Beschwerde ist schriftlich binnen 10 Tagen beim Verbandsvorstand einzulegen und zu begründen.“.
Es wird ein neuer Satz 3 „Die Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.“ eingefügt.
Der bisherige Satz 2 wird zu Satz 4.
Abs. (14) Der § 9 wird um einen neuen Abs. 14 „Erklärt ein Landesverband oder eine andere Gliederung den Austritt aus dem VDF, scheidet diese Gliederung sowie deren Mitglieder zum Ende des laufenden Monats aus dem VDF aus.“ ergänzt.
Abs. (15) Der § 9 wird um einen neuen Abs. 15 „Entzieht der VDF einem Landesverband oder einer sonstigen anderen Gliederung die Erlaubnis zur Führung des Verbandsnamens „Verband Deutscher Falkner“, scheidet diese Gliederung sowie deren Mitglieder am Folgetag, an dem der Beschluss gefasst wurde, aus.“ ergänzt.
Abs. (16) Der § 9 wird um einen neuen Abs. 16 „Beschießt oder beantragt ein Landesverband oder eine sonstige andere Gliederung deren Auflösung, scheidet diese Gliederung sowie deren Mitglieder am Folgetag an dem der Beschluss nach § 41 BGB gefasst oder ein Antrag nach § 42 BGB gestellt wurde (je nachdem welcher Zeitpunkt früher ist), aus.“ ergänzt.
- § 10 Abstimmung und Wahlen
Abs. (2): Satz 2 erhält die neue Fassung „Stimmberechtigt sind ausschließlich anwesende Mitglieder, die ihre Pflichten, insbesondere die Beitragspflicht, erfüllt haben.“.
Es wird ein neuer Satz 3 „Fördermitglieder sind nicht stimmberechtigt.“ hinzugefügt.
Abs. (4): In Satz 1 werden die Wörter „drei Vierteln“ gestrichen und durch die Wörter „zwei Dritteln“ ersetzt.
Es wird ein neuer Satz 2 „Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist die Zustimmung einer Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich.“ hinzugefügt.
Abs. (6): Erhält die neue Fassung „Wahlen sind als Persönlichkeitswahl in Form von Einzelwahlen durchzuführen. Sie werden geheim, können aber auch offen durchgeführt werden, wenn nicht mehr als ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten widerspricht. Die Wahlleitung hat vor der Wahl darüber abzustimmen lassen, ob die Wahl in offener Form per Handzeichen erfolgen soll.“.
- § 11 Beiträge
Abs. (1): In Satz 2 werden die Wörter „Vorstandes von der Verbandsversammlung “ gestrichen und durch die Wörter „Verbandsvorstandes vom Verbandsrat“ sowie der Buchstabe „d)“ durch den Buchstabe „g)“ ersetzt.
- § 14 Schlussbestimmungen
Abs. (1): Es wird ein neuer § 14 hinzugefügt, dessen Abs. 1 den Wortlaut „Sollte eine der Bestimmungen dieser Satzung ganz oder teilweise rechtswidrig oder unwirksam sein oder werden, so wird die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen dadurch nicht berührt. In einem solchen Fall ist die Satzung vielmehr ihrem Sinne gemäß zur Durchführung zu bringen. Beruht die Ungültigkeit auf einer Leistungs- oder Zeitbestimmung, so tritt an ihrer Stelle das gesetzlich zulässige Maß.“ erhält.
Abs. (2) Der Abs. 2 erhält den Wortlaut „Die Frist zur Erhebung gerichtlicher Klagen sowie zur Stellung gerichtlicher Anträge gegen den VDF beträgt einen Monat. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt an dem Kenntnis über den Umstand erlangt werden konnte. Die Klageerhebung sowie die Einlegung von Rechtsmitteln haben keine aufschiebende Wirkung.“.
